Neue F-Gase Verordnung (EG-VO 517/2014)

Die Prüfintervalle zur Dichtheitsprüfung haben sich geändert:

Das Intervall für die vorgeschriebenen Dichtheitsprüfungen richtet sich ab dem 01.01.2015 nicht mehr
nach der Füllmenge sondern nach dem CO²-Äquivalent des in der Anlage befindlichen Kältemittels:


Prüfpflicht ab 01.01.2015 lt. Rechtsvorschrift (Art. 4 Abs. 3 EG-VO):

Füllmenge von 5 t bis 50 t CO² Äquivalente:         Prüfintervall mindestens alle 12 Monate
Füllmenge von 5 t bis 500 t Co² Äquivalente:        Prüfintervall mindestens alle   6 Monate 
                                                                                   (mit Leckerkennungssystem mindestens alle 12 Monate)
Füllmenge über 500 t Co² Äquivalente:                 Prüfintervall mindestens alle   3 Monate 
                                                                                   (mit Leckerkennungssystem mindestens alle   6 Monate)

Pflicht zur Vermeidung von Emissionen (Art. 3 EG-VO 517/2014):

  • Betreiber von F-Gase Anlagen treffen Vorkehrungen, um die unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase (Leckage) zu verhindern.
    Sie ergreifen alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, um Leckagen von F-Gasen
    auf ein Mindestmaß zu begrenzen (Art.3 Abs.2)
  • Wird eine Leckage entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzüglich repariert wird
    (unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern gem. § 121 BGB)
  • Wurde eine Undichtigkeit repariert, gewährleistet der Betreiber, dass die Anlage innerhalb eines Monats
    nach der Reparatur von einer zertifizierten Person geprüft wird, die den Erfolg der Reparatur bestätigt
    (Anmerkung: die Prüfung kann auch am selben Tag der Reparatur erfolgen, sofern technisch/fachlich vertretbar).