Neue F-Gase Verordnung (EG-VO 517/2014)
Die Prüfintervalle zur Dichtheitsprüfung haben sich geändert:
Das Intervall für die vorgeschriebenen Dichtheitsprüfungen richtet sich ab dem 01.01.2015 nicht mehr
nach der Füllmenge sondern nach dem CO²-Äquivalent des in der Anlage befindlichen Kältemittels:
Prüfpflicht ab 01.01.2015 lt. Rechtsvorschrift (Art. 4 Abs. 3 EG-VO):
Füllmenge von 5 t bis 50 t CO² Äquivalente: Prüfintervall mindestens alle 12 Monate
Füllmenge von 5 t bis 500 t Co² Äquivalente: Prüfintervall mindestens alle 6 Monate
(mit Leckerkennungssystem mindestens alle 12 Monate)
Füllmenge über 500 t Co² Äquivalente: Prüfintervall mindestens alle 3 Monate
(mit Leckerkennungssystem mindestens alle 6 Monate)
Pflicht zur Vermeidung von Emissionen (Art. 3 EG-VO 517/2014):
- Betreiber von F-Gase Anlagen treffen Vorkehrungen, um die unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase (Leckage) zu verhindern.
Sie ergreifen alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, um Leckagen von F-Gasen
auf ein Mindestmaß zu begrenzen (Art.3 Abs.2) - Wird eine Leckage entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzüglich repariert wird
(unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern gem. § 121 BGB) - Wurde eine Undichtigkeit repariert, gewährleistet der Betreiber, dass die Anlage innerhalb eines Monats
nach der Reparatur von einer zertifizierten Person geprüft wird, die den Erfolg der Reparatur bestätigt
(Anmerkung: die Prüfung kann auch am selben Tag der Reparatur erfolgen, sofern technisch/fachlich vertretbar).